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Änderung der Vorgaben für Transportgüter (Gase)

Änderung der Vorgaben für Transportgüter (Gase)
Änderung der Vorgaben für Transportgüter (Gase)

SV 396 - Vorgaben für die Beförderung von Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten.

SV 396 - Änderung in den Vorgaben für Transportgüter der UN-Nummer 3538 (Beförderung von Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten): Beim Transport von diesen Gasflaschen dürfen die Ventile jetzt offenbleiben. Dies träfe auch für medizinische Gase (Sauerstoff, Stickstoff, Stickstoffmonoxid) zu. Hierbei sind jedoch bestimmte Vorgaben zu beachten:

  • ein maximaler Druck von 0,35 bar darf nicht überschritten werden
  • die Gasflaschen müssen ausreichend gegen Bewegungen und Erschütterungen gesichert sein
  • im Beförderungsdokument muss auf die SV hingewiesen werden und eine sichtbare Kennzeichnung (Erstickungsgefahr bei Stickstoff) vorhanden sein